Dem Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ wie auch dem Polizeirapport lässt sich entnehmen, dass der Verlad von der Intensivpflegestation (IPS) ins Ambulanzfahrzeug ohne Probleme verlief, da der Beschuldigte während des Transports fixiert und mit Medikamenten sediert war und geschlafen hat (act. 1/5, S. 4 und act. 1/5/1, S. 1). Eine Behinderung der Amtshandlung während des eigentlichen Transports fällt somit ebenfalls ausser Betracht. Folglich fehlen Angaben zur angeblichen Behinderung der Amtshandlung. Das Obergericht kann keinen Schuldspruch fällen, der über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Hinsichtlich des ersten Vorfalls ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1