Fraglich ist, ob er die Amtshandlung durch sein Verhalten behindert hat, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, was zur Tatbestandsverwirklichung genügen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte die Drohungen äusserte, als er mehr oder weniger bewegungsunfähig auf einem Transportbett fixiert, bereits sediert war. Weder aus der Anklageschrift noch aus den sonstigen Eingaben der Staatsanwaltschaft ergibt sich, inwiefern die verbalen Drohungen die Amtshandlung erschwert hätten und sie nicht lediglich unangenehm beziehungsweise mühsam gemacht hätten.