5.7.3 Erwägungen des Obergerichts Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Überführung des Beschuldigten vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik beim ersten Vorfall als Amtshandlung angesehen werden kann. Allerdings konnte der Beschuldigte die Amtshandlung klarerweise nicht verhindern, da er in die Zugerseeklinik überführt wurde. Fraglich ist, ob er die Amtshandlung durch sein Verhalten behindert hat, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, was zur Tatbestandsverwirklichung genügen würde.