Demgemäss sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung als verständlich erscheinen liesse (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 11 zu Art. 285. Die Amtsperson muss zudem die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten.