Seite 19 von 51 Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Die Drohung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie unter anderem Polizisten besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung relativ hoch.