Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Eine Behinderung ist somit ausreichend. Eine Verhinderung der Amtshandlung ist nicht vorausgesetzt. Es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln, oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen.