Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Teilakte und Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Beim Angriffsobjekt muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Demzufolge stellen beispielsweise auch die Hin- und Rückfahrt an den Ort, an dem eine amtliche Aufgabe zu erfüllen ist, eine Amtshandlung dar (BGE 90 IV 137, 139). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2).