Eine Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten beziehungsweise der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner beziehungsweise ihrer öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht (StGB und JstG), 4. Aufl., Basel 2019, N. 9 zu vor Art. 285). Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Teilakte und Vorbereitungs- und Begleithandlungen.