5.7 Rechtliche Würdigung 5.7.1 Objektiver Tatbestand Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während der Amtshandlung tätlich angreift, macht sich nach Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar. Die Vorinstanz hat den Begriff der Amtshandlung, die Definition der Hinderung einer Amtshandlung sowie das Tatbestandsmerkmal der Drohung zutreffend umschrieben (E. 4.8.3.1, S. 95 f. i.V.m. E. 4.6.3.1.1., S. 84 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In Ergänzung gilt es Folgendes anzumerken: