Seite 18 von 51 Die Verteidigung macht geltend, es liege keine tatbestandsmässige Drohung vor. Der Beschuldigte habe nicht gesagt, er stecke einem Beamten das Messer in den Hals oder Ähnliches, sondern er habe erklärt, er steche «jemanden» ab. «Jemand» sei eine unbestimmte Person. Da könne sich jeder angesprochen fühlen oder eben auch niemand. Unter diesen Umständen habe keine Drohung vorgelegen. Die anderen Polizeibeamten hätten sich auch nicht in Angst und Schrecken versetzt gefühlt.