Des Weiteren sei die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte durch seine Drohungen weder die anwesenden Polizisten noch das Medizinal Personal an ihren Amtshandlungen gehindert habe. Der objektive Tatbestand sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz unzweifelhaft erfüllt. Da die Vorinstanz die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes von Art. 285 StGB verneine, wäre sie mindestens verpflichtet gewesen, die Drohung gemäss Art. 180 StGB zu prüfen. Ein Strafantrag befinde sich diesbezüglich in den Akten.