5.6 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren Die Staatsanwaltschaft moniert namentlich, dass die Vorinstanz das «Überführen» des Beschuldigten vom Kantonsspital in die Klinik Zugersee sowie den Beizug der Polizei in der Klinik Zugersee selbst nicht als Amtshandlung angesehen habe. Sie habe ausser Acht gelassen, dass die Polizisten zur Sicherstellung des geordneten Geschehensablaufs beigezogen worden seien, welcher vom Beschuldigten behindert worden sei, weshalb die Polizisten offensichtlich in ihrer Funktion als Amtsträger gehandelt hätten.