5.5 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach der Beweiswürdigung zum Schluss, dass gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 8, den Wahrnehmungsbericht der Polizistin O.____ sowie das Geständnis des Beschuldigten erstellt sei, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert abgespielt habe. Sie hielt die Aussagen des Privatklägers 8 sowie O.____ für glaubhaft. Beide hätten sich detailliert zu den Vorfällen geäussert, die Aussagen seien deckungsgleich und enthielten keine Widersprüche (E. 4.8.2.3, S. 94 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).