5.4 Vorhandene Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Uri vom 13. Juli 2020 (act. 1/3 StA) vor. Zu beachten ist, dass auch eine Videoaufzeichnung des Beschuldigten in der Zugerseeklinik in Oberwil vom 8. Juli 2020 (act. 1/3/2 StA) vorliegt, wobei diese vorliegend ausser Acht gelassen werden kann. Die Frage nach deren Verwertbarkeit muss nicht beantwortet werden (vergleiche E. 2 vorstehend).