5.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorkommnisse rund um den angeklagten Sachverhalt sind in den Grundzügen unbestritten (vergleiche E. 4.8.2 ff., S. 93, erstinstanzliche Urteilsbegründung), wobei zwei aufeinanderfolgende Vorfälle zu unterscheiden sind. Beim ersten Vorfall drohte der Beschuldigte den anwesenden Polizisten und dem Medizinal Personal anlässlich seiner Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik in Seite 17 von 51 Oberwil. Beim zweiten Vorfall drohte der Beschuldigte nach seiner Überführung in die Zugerseeklinik (lediglich) dem Privatkläger 8.