Aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage (insbesondere fehlende genauere Ausführungen zu der vermeintlichen Amtshandlung sowie deren Hinderung) ist der Anklagegrundsatz verletzt. Wird der Anklagegrundsatz verletzt, ist eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2020, Art. 9 N. 23). Eine Verurteilung ist damit nicht möglich. Selbst wenn die Anklageschrift dem Akkusationsprinzip genügen würde, wäre vorliegend, wie anschliessend dargelegt wird, weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt.