Ob dies überhaupt als hinreichend konkrete Amtshandlung angesehen werden kann, ist fraglich. Jedenfalls kann mangels Sachverhaltsangaben nicht beurteilt werden, welche genauen Aufgaben die Polizei in der Zugerseeklinik tatsächlich wahrgenommen hat, etwa Aufsichts- oder Transportfunktionen, oder ob diese Aufgaben nicht vielmehr durch das Klinikpersonal selbst wahrgenommen wurden. Aufgrund der mangelhaften Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage (insbesondere fehlende genauere Ausführungen zu der vermeintlichen Amtshandlung sowie deren Hinderung) ist der Anklagegrundsatz verletzt.