Die Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugerseeklinik in Oberwil könnte hierbei als tatbestandsmässige Amtshandlung Betracht fallen. Die Anklageschrift enthält jedoch keine Ausführungen dazu, ob und inwiefern diese Amtshandlung durch den Beschuldigten gehindert oder behindert worden sein soll. Dasselbe gilt für den zweiten Vorfall nach Ankunft in der Zugerseeklinik. Hier lässt sich der Anklage auch nicht im Ansatz entnehmen, worin die konkrete Amtshandlung bestanden haben soll. Die Staatsanwaltschaft erblickt zwar in der «Sicherstellung des geordneten Geschehensablaufs» eine Amtshandlung. Ob dies überhaupt als hinreichend konkrete Amtshandlung angesehen werden kann, ist fraglich.