5.2.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte moniert im Berufungsverfahren erneut die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welche Beamten überhaupt geschädigt sein sollen. Daran ändere auch nichts, dass es sich um ein Delikt «gegen die Öffentlichkeit» handle. Die Öffentlichkeit sei keine juristische Person. Es müsse daher ersichtlich sein, wer konkret geschädigt gewesen sein solle (act. 7.1, S. 25).