Die Amtshandlung bestünden damit klar im Sicherstellen des geordneten Geschehensablaufs, welcher vom Beschuldigten behindert worden sei. Die Polizisten hätten offensichtlich in ihrer Funktion als Amtsträger gehandelt, weshalb der objektive Tatbestand entgegen der Vorinstanz unzweifelhaft erfüllt sei (act. 7.1, S. 18).