5.2.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Vorinstanz moniert, dass beim ersten Vorfall (Überführung vom Kantonsspital Uri in die Zugersee Klinik) in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt sei, worin die Amtshandlung der Polizisten bzw. des Medizinalpersonals bestanden habe. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass sowohl bei der Überführung des Beschuldigten vom Kantonsspital in die Zugersee Klinik als auch in der Zugersee Klinik die Polizei zur Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Die Amtshandlung bestünden damit klar im Sicherstellen des geordneten Geschehensablaufs, welcher vom Beschuldigten behindert worden sei.