Solche konkreten Rügen bringt der Beschuldigte nicht vor. Der Umstand, dass der Gutachter verstorben ist und daher nicht mehr befragt werden kann, macht das schriftliche Gutachten als solches nicht unklar, unvollständig oder unzuverlässig. Ebenso wenig zeigt der Beschuldigte auf, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein neues Gutachten liefern könnte, die für die Beurteilung entscheidrelevant wären. Auch dem Obergericht erschliesst sich nicht, inwiefern aus den vorgebrachten Gründen eine neue Begutachtung angezeigt sein sollte oder welche neuen Tatsachen oder Fragestellungen damit geklärt werden könnten. Es besteht daher kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen.