Welche Schlüsse aus dem Gutachten für die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu ziehen sind, hat das Obergericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen. Ein neues Gutachten ist nicht schon deshalb erforderlich, weil der Beschuldigte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht teilt oder pauschal Zweifel anmeldet. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, wonach das Gutachten unklar, unvollständig oder in wesentlichen Punkten nicht schlüssig sei oder begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestünden. Solche konkreten Rügen bringt der Beschuldigte nicht vor.