In dieses Ergebnis bezog der Gutachter sowohl den Alkoholspiegel von 2.46 Promille als auch den Kokainkonsum sowie das dem Beschuldigten verabreichte Narkosemittel Propofol mit ein. Dr. med. N.____ (sel.) erläutert schlüssig und nachvollziehbar, wie sich die eingenommenen oder verabreichten Substanzen auf Verhalten, Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgewirkt haben. Insbesondere habe der Beschuldigte Auffälligkeiten in allen vier Symptomachsen gezeigt. Zudem sei auffällig, dass er sich trotz der konsumierten Substanzen in Kombination mit Propofol nicht anhaltend habe beruhigen lassen. Dies deute auf einen aussergewöhnlich schweren Rauschzustand hin (act. 5/18 S. 45 StA).