Diese Vorbringen vermögen die Voraussetzungen für eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisabnahme im Sinn von Art. 389 Abs. 2 StPO beziehungsweise für eine Ergänzung oder Ersetzung des Gutachtens nach Art. 189 StPO nicht darzutun. Das Gutachten vom 31. August 2020 von Dr. med. N.____ (sel.) äussert sich zur Frage der Schuldfähigkeit beziehungsweise zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt ausdrücklich. Es hält fest, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten aus psychiatrischer Sicht zwar fähig gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen, er sei jedoch im Zustand der schweren Mischintoxikation mit Alkohol und Kokain kaum noch in der Lage gewesen, gemäss dieser