4.2.2 Würdigung Bereits an der Hauptverhandlung vor erster Instanz beantragte der Beschuldigte die Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag ab. An der Berufungsverhandlung beantragt der amtliche Verteidiger erneut, es sei ein fo- rensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung führt er aus, der damalige Gutachter habe nicht vorgeladen werden können, weil er verstorben sei, was nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen dürfe. Zudem gehe es um die Frage, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig gewesen sei.