Dazu gehört auch Art. 189 StPO. Danach ist ein Gutachten zu ergänzen oder zu verbessern oder es sind weitere Sachverständige beizuziehen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist oder wenn begründete Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen. Für die rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden (E. 3.2.1.2.1 S. 39 f. und E. 3.2.2.2.1 S. 41 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).