389 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. c StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Soweit im Berufungsverfahren zusätzliche Beweise abgenommen oder Beweiserhebungen wiederholt werden, gelangen die allgemeinen Bestimmungen der StPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 379 StPO). Dies gilt namentlich für die Bestimmungen über Sachverständige und Gutachten nach Art. 182 ff. StPO. Dazu gehört auch Art.