Seite 12 von 51 4.2 Erwägungen des Obergerichts 4.2.1 Rechtliche Grundlagen Neue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Berufungsverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen der Vorinstanz werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO), wenn die Beweiserhebungen unvollständig waren (Art. 389 Abs. 2 lit.