Bei Zweifeln müsse zwingend ein neues forensisches Gutachten angefertigt werden (act. 7.1 S. 14). 4.1.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Begründung die Abweisung des Beweisantrags (act. 7.1, S. 14).