4. Beweisergänzung: Erstellung eines neuen Gutachtens 4.1 Vorbringen der Parteien 4.1.1 Vorbringen der Verteidigung Der amtliche Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben. Zur Begründung führte er aus, der damalige Gutachter habe nicht vorgeladen werden können, da er verstorben sei, was nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen dürfe. Es gehe um die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt schuldfähig gewesen sei. Es sei nicht gutachterlich belegt, dass die starke Sedierung nachgelassen habe. Bei Zweifeln müsse zwingend ein neues forensisches Gutachten angefertigt werden (act.