Selbst bei Ausklammerung dieses Beweismittels liegt eine ausreichende Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten vor. Eine vertiefte Prüfung der Verwertbarkeit erübrigt sich daher im Ergebnis, ohne dass damit eine materielle Aussage zur Zulässigkeit der Aufnahmen verbunden wäre.