3. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Anlässlich des Vorfalls vom 8. Juli 2020 in der Zugersee Klinik erstellte die Kantonspolizei Uri Videoaufnahmen des Beschuldigten. Die Vorinstanz qualifizierte diese Aufzeichnungen im angefochtenen Urteil als nicht verwertbar (E. 2.2 S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, ob die betreffende Videoaufzeichnung verwertbar ist. Selbst bei Ausklammerung dieses Beweismittels liegt eine ausreichende Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten vor.