Daraus ist zu schliessen, dass ihm deren beschränkter Inhalt bekannt war. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte den behaupteten Fehler seines Verteidigers nicht erkannt haben soll. 2.6 Die zusätzlichen Anträge vom 3. Juli 2024 sind als verspätete und unzulässige Erweiterung der Anschlussberufung unbeachtlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.