Seite 11 von 51 2.5 Vorliegend ist weder ein grobes anwaltliches Fehlverhalten dargetan noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger ausdrücklich instruiert hätte, auch Dispositiv-Ziffer 3.4 anzufechten. Im Gegenteil ergibt sich aus der Kostennote des Verteidigers vom 3. Juli 2024 (act. 3.4), dass der Beschuldigte die ursprüngliche Anschlussberufungserklärung zur Kenntnis genommen hatte. Daraus ist zu schliessen, dass ihm deren beschränkter Inhalt bekannt war.