Bähler Jürg, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, N. 6 zu Art. 399). Zudem ist zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte seinen Verteidiger entsprechend instruiert hat und ob er die angebliche Unvollständigkeit der Rechtsmittelerklärung bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können.