2.4 Eine Wiederherstellung der Frist zur Anschlussberufung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei grobem anwaltlichem Fehlverhalten, und setzt voraus, dass der Partei die Fristversäumnis nicht anzulasten ist. Die Rechtsprechung anerkennt eine Wiederherstellung der Frist lediglich in Ausnahmefällen groben anwaltlichen Fehlverhaltens, insbesondere bei amtlicher Verteidigung (BGE 149 IV 196 E. 1.5.1; 143 I 284 E. 1.3 und E. 2.2.3; BGer 6B_1079/2021 vom 04.02.2021 E. 2.3; 6B_1111/2017 vom 07.08.2018 E. 2; Bähler Jürg, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, N. 6 zu Art. 399).