2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat am 3. Juli 2024, somit deutlich nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, zusätzliche Anträge gestellt. Konkret beantragte er, Dispositiv-Ziffer 3.4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme bis zum 1. September 2025 zu befristen. Diese neuen Anträge betreffen einen bislang nicht rechtzeitig angefochtenen Urteilspunkt und stellen damit eine unzulässige nachträgliche Erweiterung der Anschlussberufung dar. Sie wurden verspätet gestellt und sind daher unbeachtlich.