Seite 10 von 51 2. Zur Zulässigkeit der nachträglichen Antragserweiterung im Rahmen der Anschlussberufung 2.1 Gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO gelten für die Anschlussberufung die Vorschriften über die Berufung sinngemäss. Die Erklärung ist demnach schriftlich einzureichen und hat anzugeben, in welchem Umfang (Art. 399 Abs. 3 StPO) und in welchen Punkten (Art. 399 Abs. 4 StPO) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird. Die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (Art. 400 Abs. 3 StPO).