angefochten. Der Beschuldigte hat in seiner Anschlussberufung die Höhe der Verfahrenskosten angefochten (Ziff. 6) – im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten nicht zur Anwendung, sodass das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden kann.