1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Freispruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositiv Ziff. 2.1), den Freispruch der mehrfachen Beschimpfung (Dispositiv Ziff. 2.2), die Strafzumessung (Dispositiv Ziff. 3.1) sowie die Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. 5.2) angefochten.