F. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (act. 5.5) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte mündlich zu Protokoll befragt. Im Anschluss an das Beweisverfahren beantragte der Beschuldigte die Einholung eines neuen forensischpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Antrags (act. 7.1). Seite 9 von 51 Erwägungen: