5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten. 7. Der Antrag des Beschuldigten in der Anschlussberufung (Ziff. 2) sei vollumfänglich abzuweisen. Seite 8 von 51 D. Der Beschuldigte beantragte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 folgende Anträge (act. 7.1):