3. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten unbedingt, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 unbedingt und einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen sei. 4. Es sei Dispositiv Ziff. 5.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass dem amtlichen Verteidiger eine angemessene, im Ermessen des Gerichts stehende Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor erster Instanz zu entrichten sei.