Am 5. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung Stellung (act. 2.3). Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 (act. 2.4) beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Februar 2024 wurden die gestellten Beweisanträge des Beschuldigten, namentlich Edition der Telekomverträge des Kantons Uri, Edition der Belege