Der Freiheitsentzug durch die polizeilichen Festnahmen von 2 Tagen (21. Mai 2020 und 8. Juli 2020), der Freiheitsentzug durch die erstandene Untersuchungshaft von 90 Tagen (15. September 2020 bis 13. Dezember 2020) sowie der bis zum Datum der Urteilsfällung erstandene Freiheitsentzug im vorzeitigen Massnahmenvollzug von 910 Tagen (14. Dezember 2020 bis 15. Juni 2023, abzüglich 4 Tage [Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen]) sind dem Verurteilten an den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Massnahme anzurechnen. 3.5 Der Verurteilte hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4.