Dem Verurteilten wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB gemäss Empfehlung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31. August 2020 von †Dr. med. N.____ angeordnet. Seite 5 von 51 3.3 Die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ist zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. 3.4