der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG, begangen am 7. Juli 2020, ab 12:00 Uhr, in der Schmiedgasse in Altdorf und in der Nacht vom 7. Juli auf den 8. Juli 2020, an einem unbekannten Ort (Ziffer 1.6 der Anklageschrift). 2. A.____ wird freigesprochen vom Vorwurf 2.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf und in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug (Ziffer 1.3.3 der Anklageschrift); 2.2