{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.____, RA Roberto Zalunardo-\nWalser, wird auf CHF 7'360.40 festgesetzt und wurde ihm bereits ausbezahlt.\n\n2. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA MLaw Julian Burkhalter, wird für das\nerstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 12'174.70 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche\nEntschädigung von CHF 9'329.00 aus.\n\nA.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 90 Prozent, ausmachend CHF 8'396.10, zurückzuzahlen und dem amtlichen\nVerteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 90 Prozent, ausmachend CHF 2'561.13, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\n3. Das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, RA MLaw Julian Burkhalter, wird für das\nRechtsmittelverfahren auf CHF 7'160.15 (inklusive Barauslagen und MWST) festgelegt.\n\nDer Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 5'700.60 aus.\n\nA.____ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 70 Prozent, ausmachend CHF 3'990.40, zurückzuzahlen und dem amtlichen\nVerteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 70 Prozent, ausmachend CHF 1'021.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\nVII.\n\n1. Das von A.____ erstellte DNA-Profil (PCN 32 501283 73) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 32 501283 73) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen\n(Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von\n\nSeite 49 von 51\nDNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen\n[DNA-Profil-Gesetz; SR 363])\n\n2. Eröffnung\n- Staatsanwaltschaft/Berufungsklägerin\n- Beschuldigter/Anschlussberufungskläger, vertr. durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter\n- Privatkläger/innen\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n- Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Rechtskraft)\n- Amt für Kantonspolizei Uri, Polizeikommando, Tellsgasse 5, 6460 Altdorf (nur Dispositiv,\nnach Rechtskraft, zum Vollzug von Ziff. I.1.5)\n\nAltdorf, 10. Juli 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung\nbeim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nSeite 50 von 51\nBei amtlicher Verteidigung:\n\nGegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135\nAbs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Entscheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501\nBellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO).\n\nVersand:\n\nSeite 51 von 51\n"}