{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-07-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-17-mehr_2024-07-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41485", "Checksum": "0e5bd6dda92db78a2237f97c3dd3a0e8"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln "}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 04:00:06", "Checksum": "ee35e21ac60e0256806023776f5c5f05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 10.07.2024 2024_OG S 23 17 mehrfacher Raub, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung ggü\nRegeste:\nBehörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, mehrfache BetmG-Widerhandlung durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln \n\n c. des versuchten Raubes zum Nachteil von D.____, begangen am 8. Juli 2020, ca. 03:30 Uhr,\nauf dem Oberlehn beim Parkplatz Nr. 43 in Altdorf (Ziffer 1.1.3 der Anklageschrift);\n\nd. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.____, begangen am 21. Mai 2020,\nca. 00:10 Uhr, an der Verzweigung Adlergartenstrasse/Mühlegasse in Schattdorf (Ziffer\n1.2.1 der Anklageschrift);\n\ne. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____, begangen am 8. Juli 2020, ca.\n03:30 Uhr, auf dem Oberlehn beim Parkplatz Nr. 43 in Altdorf (Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift);\n\nf. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Mai 2020,\nca. 01.00 Uhr, beim Dorfplatz in Schattdorf (Ziffer 1.3.1 der Anklageschrift);\n\ng. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 8. Juli 2020,\nca. 03:35 Uhr, vor dem Tellspielhaus in Altdorf (Ziffer 1.3.2 der Anklageschrift);\n\nh. der Sachbeschädigung, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 03:15 Uhr und 03:25 Uhr,\nauf dem Lehnplatz in Altdorf (Ziffer 1.4 der Anklageschrift);\n\ni. der Beschimpfung, begangen am 21. Mai 2020, ca. 01:00 Uhr, beim Dorfplatz in Schattdorf\n(Ziffer 1.5, Absatz 1 der Anklageschrift);\n\nSeite 46 von 51\nj. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von\nBetäubungsmitteln, begangen am 7. Juli 2020, ab 12:00 Uhr, in der Schmiedgasse in Altdorf und in der Nacht vom 7. Juli auf den 8. Juli 2020, an einem unbekannten Ort (Ziffer\n1.6 der Anklageschrift).\n\n2. dem Verurteilten eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB gemäss Empfehlung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens\nvom 31. August 2020 von Dr. med. Steffen N.____ sel. angeordnet wird.\n\n3. die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben ist.\n\n4. der Freiheitsentzug durch die polizeilichen Festnahmen von 2 Tagen (21. Mai 2020 und\n8. Juli 2020), der Freiheitsentzug durch die erstandene Untersuchungshaft von 90 Tagen (15. September 2020 bis 13. Dezember 2020) sowie der bis zum Datum der Urteilsfällung erstandene Freiheitsentzug im vorzeitigen Massnahmenvollzug von 910 Tagen (14. Dezember 2020 bis 15. Juni\n2023, abzüglich 4 Tage [Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen]) dem Verurteilten an den Vollzug der\nFreiheitsstrafe bzw. der Massnahme anzurechnen sind.\n\n5. die folgenden beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils an die Berechtigten auszuhändigen bzw. bei\nNichtabholung zu vernichten sind:\n- Schuhe Shimano grau, Grösse 42 (act. 4/2/2);\n- T-Shirt weiss mit der Aufschrift Boxeur des Rues (act. 4/2/2);\n- Trainerhosen grau, kurz (act. 4/2/2);\n- Jacke (act. 4/2/2);\n- Schuh (act. 1/7, S. 5);\n- T-Shirt des Privatklägers 3 und Leuchtgilet der Privatklägerin 2 (act. 1/7, S. 5).\n\nII.\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\n2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.\n\nSeite 47 von 51\nIII.\n\nA.____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf und in\nder Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug (Ziffer 1.3.3 der Anklageschrift).\n\nIV.\n\n1. A.____ ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 8. Juli 2020, zwischen ca. 11:00\nUhr und 12:50 Uhr, im Kantonsspital Uri in Altdorf sowie in der Klinik Zugersee in Oberwil bei Zug\n(Ziffer 1.5, Absätze 2 und 3 der Anklageschrift).\n\n2. Unter Einbezug der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 wird er dafür\nin Anwendung der Artikel\n\nArt. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB\n19a Abs. 1 BetmG\n\nbestraft mit:\n\n- Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unbedingt;\n- Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.00, unbedingt;\ndie Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe wird auf 15 Tage festgesetzt.\n- Busse von CHF 300.00;\ndie Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 3 Tage festgesetzt.\n\nV.\n\n1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 36'762.95 werden A.____ zu 90 Prozent, ausmachend CHF 33'086.65, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von 10 Prozent, ausmachend CHF 3’676.30, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus:\n\nCHF 2'000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren\nCHF 100.00 Barauslagen pauschal\nCHF 2'100.00 Total,\n\nSeite 48 von 51\nhat A.____ im Umfang von 70 Prozent, ausmachend CHF 1'470.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von 30 Prozent, ausmachend CHF 630.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.\n\nVI.\n\n"}